Theurer/Rülke: Werden Volksbegehren zur Landtagsverkleinerung vor Verfassungsgerichtshof erstreiten

Hans-Ulrich Rülke und Michael Theurer

Hans-Ulrich Rülke und Michael Theurer

Schwere Vorwürfe erheben der Landesvorsitzende der FDP Baden-Württemberg Michael Theurer MdB sowie der stellvertretende Landesvorsitzende Dr. Hans-Ulrich Rülke MdL in Richtung Innenminister Thomas Strobl nach dessen Entscheidung, das Volksbegehren der FDP Baden-Württemberg zur Verhinderung eines XXL-Landtags nicht zuzulassen.

„Wir halten es für eine ausschließlich taktisch motivierte Entscheidung, den Zulassungsantrag abzulehnen“, so Theurer. „Es drängt sich der Verdacht auf, dass es Thomas Strobl und dem von ihm geführten Innenministerium vor allem darum geht, auf Zeit zu spielen. Die FDP hält die Ablehnungsgründe für nicht stichhaltig und vorgeschoben. Über 10.000 Bürgerinnen und Bürger haben ihr Interesse bekundet, eine Aufblähung des Landtages zu verhindern. Dies sollte ernst genommen werden. Wir werden juristische Schritte ergreifen, um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, für eine Verkleinerung des Landtages zu stimmen.“

Dr. Hans-Ulrich Rülke MdL ergänzt:

„Als Grund für die Verweigerung der Zulassung will das Innenministerium einen Verstoß gegen das in der Landesverfassung verankerte Verfahrensprinzip der Verbindung der Persönlichkeitswahl mit der Verhältniswahl festgestellt haben. An diesem Verfahren ändert sich aber überhaupt nichts, was auch bereits in den Anhörungen zu unserem Gesetzentwurf im Landtag deutlich herausgestellt wurde. Der Verfassungsgerichtshof wird feststellen, dass Herr Strobl nicht gut in Mathe ist und er unser Volksbegehren zulassen muss. Denn hätte Herr Strobl Recht, dann wäre das jetzige Wahlrecht ohne unseren Vorschlag ebenfalls verfassungswidrig.“ 

Hintergrund:

Der Innenminister beruft sich in seiner Ablehnung darauf, der Gesetzentwurf würde gegen Artikel 28 (1) der Landesverfassung verstoßen, weil das Prinzip der Persönlichkeitswahl zu weit zu Gunsten der Verhältniswahl verschoben würde. Artikel 28 (1) der Landesverfassung besagt folgendes:

Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

Die angestrebte Zusammensetzung des Landtags besteht im Moment aus 70 Direktmandaten, die die Persönlichkeitswahl abbilden und 50 Mandaten, die die Verhältniswahl abbilden, was einer Direktmandatsquote von 58,33 Prozent entspricht. Aktuell ist durch das Wahlergebnis vom März 2021 die Quote bei 45,45 Prozent (70 Direktmandate, 84 Mandate über die Zweitauszählung). Zwischenzeitlich wurde das Wahlrecht geändert und eine Zweitstimme eingeführt.

Wählt die Bevölkerung in Baden-Württemberg noch einmal genauso wie bei der letzten Wahl in einem Zweistimmenwahlrecht, der Bundestagswahl 2021, sind es 32,41 Prozent (70 Direktmandate bei 216 Mandaten insgesamt). Legt man den Gesetzentwurf der FDP zu Grunde beträgt die Quote 31,67 Prozent (38 Direktmandate bei 120 Mandaten insgesamt). Wäre ein Verstoß gegen Artikel 28 (1) erkennbar wäre demnach das Wahlrecht in der Vergangenheit, wie auch das jetzige Wahlrecht bereits ohne die von der FDP angestrebte Anpassung der Wahlkreisgrößen verfassungswidrig. 

Die FDP Baden-Württemberg kann binnen zweier Wochen den Verfassungsgerichtshof anrufen, um die Entscheidung des Innenministers anzufechten.