Erhöhung der monetären Kennwerte zur Einordnung von Kapitalgesellschaften in Größenklassen

Die FDP Baden-Württemberg setzt sich dafür ein, dass die 2 monetären Kennwerte zur Einteilung von Kapitalgesellschaften in Größenklassen, geregelt in 3 §267 und §267a HGB, nach oben korrigiert werden. Die Kennwerte zur Zahl der 4 Arbeitnehmer bleibt davon unberührt. Die Prüfung und Bemessung der neuen Größe sind dem Gesetzgeber aufzuerlegen, sollte aber mindestens nachfolgenden Kennwerten entsprechen.

Kleinstkapitalgesellschaften in §267a HGB:

(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  1. Derzeit 350 000 Euro Bilanzsumme, auf dann 500.000 Euro Bilanzsumme.
  2. Derzeit 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, auf dann 1.000.000 Euro Umsatzerlöse.
  3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer, ohne Änderung.

Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften in §267 HGB:

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  1. Derzeit 6 000 000 Euro Bilanzsumme, auf dann 9.000.000 Euro Bilanzsumme.
  2. Derzeit 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, auf dann 18.000.000 Euro Umsatzerlöse.
  3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer, ohne Änderung.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  1. Derzeit 20 000 000 Euro Bilanzsumme, auf dann 30.000.000 Euro Bilanzsumme.
  2. Derzeit 40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, auf dann 60.000.000 Euro Umsatzerlöse.
  3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer, ohne Änderung.

Darüber hinaus soll der Gesetzgeber aufgefordert werden, eine Überprüfung der Kennwerte spätestens alle 10 Jahre vorzunehmen.